„Aedificia et lites faciunt pauperes.“ („Bauen und Prozessieren bringen an den Bettelstab.“). Gerade dieses altbewährte Sprichwort spiegelt jedoch heutzutage die Praxis vieler Bauprozesse nur zu gut wider, da erstinstanzliche Bauprozesse oft drei bis fünf Jahre dauern und sich darüber hinaus eine Gesamtverfahrensdauer von bis zu 20 Jahren ergeben kann. Gerade diese bemerkenswerte Erfahrung, gepaart mit der Tatsache, dass sich aufgrund der immens langen Verfahrensdauer Zinshöchstsätze von über 180 % des Streitwerts ergeben können, hat Anlass dazu gegeben, die Problematik in diesem Beitrag näher zu durchleuchten. Der konkrete Beitrag soll einerseits sowohl Baujuristen als auch Baukaufmännern aufzeigen, welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen sich bei einer unterlassenen prozessualen Einrede hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Verzugs ergeben können, andererseits soll jedoch die Verzugszinsenthematik ganz grundlegend untersucht werden, da eine gewisse Diskrepanz zwischen Praxis und Intention des Gesetzgebers ersichtlich ist, welche bis dato weitgehend ungeklärt erscheint.

