Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob bzw inwieweit im Vergabeverfahren gemäß § 343 BVergG 2018 bestandsfest gewordene – eigentlich vergaberechtswidrige – Vertragsbestimmungen in weiterer Folge mit den Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts beseitigt werden können.
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