1. Hat eine Vertragspartei nicht einmal die Hälfte dessen als Gegenleistung erhalten, was sie selbst hingibt, steht ihr das Gestaltungsrecht (mittels Klage oder auch Einrede) zu, den Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
2. Das (zwingende) Recht auf Aufhebung des Vertrages wegen laesio enormis ist nach § 935 Halbsatz 3 ABGB dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis des wahren Werts hatte.

