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Höhere Gewalt und Disposition am Beispiel ­COVID-19

SteuerrechtAufsatzWolfgang Hussianbau-aktuell 2020, 181 - 187 Heft 5 v. 15.9.2020

Die Frage der höheren Gewalt und deren Rechtsfolge ist seit der Antike in jeder europäischen Rechtsordnung von Bedeutung. Wie so oft, wenn etwas als selbstverständlich voraussetzt wird, kommt auch der höheren Gewalt in der rechtswissenschaftlichen Bearbeitung nicht jene Aufmerksamkeit zu, die sie verdient. Das Verständnis, was unter höherer Gewalt zu verstehen ist, scheint dabei ein verhältnismäßig einheitliches zu sein. Allerdings spaltet sich diese Einigkeit bereits bei der Frage, ob der höheren Gewalt überhaupt eine gegenüber dem gewöhnlichen Zufall besondere Rolle zukommt. Jedenfalls wird in der österreichischen Rechtsordnung der Begriff der höheren Gewalt selbst verhältnismäßig selten verwendet, geschweige denn definiert. Das ABGB verwendet diesen Begriff nicht. Dennoch ist die höhere Gewalt, wie noch zu zeigen sein wird, auch dem österreichischen Recht nicht fremd. Das Thema der höheren Gewalt gewann im Zusammenhang mit COVID-19 schnell an Aktualität. Selbst wenn die COVID-19-Pandemie selbst ein Fall höherer Gewalt ist und nach den Regelungen über die Zuteilung von Risiken der ÖNORMEN B 2110 und B 2118 vom Auftraggeber zu tragen ist, stellt sich doch schnell im Einzelfall die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn sich der konkrete Nachteil durch eine Disposition des Auftragnehmers verwirklicht. Das Risiko der eigenen Disposition trägt nämlich nach eben diesen Regelungen der ÖNORMEN B 2110 und B 2118 ausdrücklich der Unternehmer.

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