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Wandlung wegen Fehlens gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2020, 202 - 203 Heft 5 v. 15.9.2020

1. Eine Sache ist gemäß § 922 Abs 1 ABGB mangelhaft, wenn sie nicht die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.

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