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Kein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung der Richtigkeit bei „vorläufiger Auftragssumme“

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2020, 162 - 163 Heft 4 v. 15.7.2020

1. Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG. Die Richtigkeitsgarantie wird dadurch auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen.

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