1. Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, wobei die Abstraktheit durch Formulierungen wie „auf erstes Abfordern“ oder „ohne Einwendung“ oder „ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses“ besonders betont wird.
2. Der Begünstigte soll so gestellt werden, als ob er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.

