Dem Unternehmer gebührt nach der Rechtsprechung bereits dann eine angemessene Entschädigung, wenn er durch Umstände aufseiten des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen ist, wobei auf eine Beauftragung der Forcierung durch den Auftraggeber nicht abgestellt wird.
4 Ob 24/20p

