1. Der Verbesserungsanspruch bei einem widersprüchlichen Vertrag setzt dessen irrtumsrechtliche Anpassung voraus.
2. Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen.

