1. Eine Anweisung iSd § 1168a ABGB ist nicht jeder Wunsch des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Besteller dem Unternehmer nicht nur das eigene Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt.
2. Als Anweisungen werden von der Rechtsprechung auch vom Besteller beigestellte Gutachten verstanden.

