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Auftragnehmer kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers gegenüber späteren Nutzern

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2020, 78 - 79 Heft 2 v. 15.3.2020

1. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.

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