Bereits seit 1. 5. 2019 ist auch im Bauhauptgewerbe die Vier-Tage-Woche (in diesem Fall durch kollektivvertragliche Ermächtigung) zulässig. Insbesondere bei Ansprüchen, die nach Arbeitstagen berechnet werden, stellen sich hier besondere Rechtsfragen.
Abstract aus bau aktuell bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

