Aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich zu drakonischen Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Entsendungen von Arbeitskräften hat der EuGH mit Urteil vom 12. 9. 2019, verb Rs C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, Maksimovic, Sanktionen nach dem AVRAG alte Fassung und nach dem AuslBG in Verbindung mit dem VStG als unionsrechtswidrig erkannt. Dies bietet Anlass, im vorliegenden Beitrag Überlegungen zum österreichischen Sanktionenregime im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Entsendungen, zu den Folgen der rezenten EuGH-Rechtsprechung und zu notwendigen Konsequenzen für das (allgemeine) Verwaltungsstrafrecht anzustellen.

