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Wer kann Baufortschrittsprüfer nach dem BTVG sein? - Eine gewerberechtliche Annäherung

Baurecht; Gewerberecht; SchuldrechtAufsatzMMag. Dr. Christoph Wiesinger, LL.M.bau-aktuell 2019, 217 - 218 Heft 6 v. 7.12.2019

Normen: § 13 BTVG; § 8 BTVG; Änderung des Bauträgervertragsgesetzes, BGBl I Nr 56/2008; § 12 BTVG; § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994; § 117 Abs 4 GewO 1994

Schlagwörter:

Bauträgerrecht; Zivilrecht; Bauträgervertragsgesetz (BTVG); Berufsrecht; Schadenersatzrecht; Baufortschrittsprüfer; Bauträgervertrag; Ziviltechniker; schuldrechtliche Sicherstellung; grundbücherliche Sicherstellung; Sachverständiger für das Bauwesen; lex fugitiva; Bauträger; Erwerber; Treuhänder; Gewerbeberechtigung; Haftung des Baufortschrittsprüfers; Versicherung für das Baumeistergewerbe; Haftpflichtversicherung; Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019); Feststellung des Baufortschritts; Anforderungen an den Baufortschrittsprüfer; Baufortschrittsprüfung

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