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Wer darf sich als "Baumeister" bezeichnen? - Eine Überblicksdarstellung der seit 1.1.2018 geltenden Rechtslage

GewerberechtAufsatzMMag.Dr. Christoph Wiesinger, LL.M.bau-aktuell 2018, 66 - 67 Heft 2 v. 7.4.2018

Normen: § 21 Abs 3 GewO 1994; § 22 Abs 3 GewO 1994; § 99 Abs 3 GewO 1994; § 38 Abs 1 ZTG

Schlagwörter:

Handwerke; Meisterprüfung; Baumeistergewerbe; Planungsberechtigung; Befähigungsnachweis; Verbandsmarke; Gütesiegel; Stadtbaumeister; Architekturbüro

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