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Haftungsbegrenzung der ÖNORM B 2110 bei Regress

Aus der aktuellen RechtsprechungBaurecht; SchadenersatzrechtMag. Wolfgang Hussianbau-aktuell 2017/9bau-aktuell 2017, 204 - 205 Heft 5 v. 28.10.2017

Entscheidung: OGH 12.7.2017, 1 Ob 127/17h

Normen: Punkt 12.3.1 ÖNORM B 2110

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