Thomas Barth geht in seinem Beitrag in GesRZ 2025, 84, der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufsichtsratsmitglieder für sogenannte „außergewöhnliche Fähigkeiten“ haften. Grundlage des Beitrags ist die rezente Entscheidung des OGH vom 27.
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