Die Gesellschafter einer Europäischen Gesellschaft (SE) haben eine Kapitalerhöhung beschlossen. Ein einzelner Gesellschafter konnte an diesem Beschluss nicht teilnehmen und wird in der Folge wahrscheinlich vom Bezug weiterer Aktien ausgeschlossen. Er wird damit seine Sperrminorität verlieren, weil sein Anteil von 27,78 % auf unter 25 % sinkt. Der Gesellschafter kann diese Beschlüsse zwar anfechten, Gerichtsverfahren dauern aber lange. Eine Sicherung der bisherigen Rechte des Gesellschafters durch eine einstweilige Verfügung ist – wie der OGH jetzt entschieden hat – in der Praxis mehr oder weniger unmöglich.

