Traditionell stellt sich bei vielen Unternehmen im ersten Halbjahr stets auch die Frage nach einer Ausschüttung an die Gesellschafter. Dabei sind einerseits gesellschaftsrechtliche Aspekte, aber auch Verpflichtungen und Beschränkungen von etwaigen Förderungen zu beachten. Mit dem Energiekostenzuschuss II enthält hier eine aktuelle Förderung mit großer Breitenwirkung erneut eine solche Gewinnausschüttungsbeschränkung, die dazu führen kann, dass im ersten Halbjahr Ausschüttungen noch nicht zulässig sind.

