Der sogenannte „Beirat“ hat im Privatstiftungsrecht eine besonders wichtige Funktion: Er soll den Stiftungsvorstand unterstützen und überwachen. Der Beirat zählt dabei zu den freiwilligen Stiftungsorganen. Der Stifter kann, wenn er will, einen Beirat vorsehen; eine Verpflichtung dazu gibt es aber nicht. Der OGH hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Privatstiftungsrecht die (möglichen) Rechte und Pflichten eines Beirats erörtert und mehrere strittige Rechtsfragen klargestellt.

