Der Stifter kann ua auch festlegen, dass ein Begünstigter auf die ihm zustehenden Erträge aus der Privatstiftung verzichten kann. Die Stellung dieses Begünstigten kann dann, wenn der Stifter das so will, einer anderen Person zukommen. Ein solcher Verzicht kann für einen Begünstigten wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn er dafür statt der laufenden Leistungen der Stiftung einen einmaligen Pauschalbetrag von seinem Nachfolger erhält. Der Begünstigte erhält auf diese Weise – salopp ausgedrückt – die Möglichkeit, seine Begünstigtenstellung zu „verkaufen“. Eine solche Konstruktion ist zulässig, wie der OGH jetzt bestätigt hat.

