Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde vorsehen, dass die Begünstigten ihre Ansprüche gegen die Privatstiftung vor einem Schiedsgericht geltend machen müssen. Wird diese Regelung gestrichen, sind wieder die regulären Gerichte zuständig. Das gilt auch für Ansprüche, die aus der Zeit vor der Streichung stammen. Eine aktuelle Entscheidung des OGH soll zum Anlass genommen werden, sich ein paar Gedanken über die Vor- und Nachteile eines Schiedsgerichts zu machen.

