Der Vorstand einer AG darf bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats abschließen. Die Rechtsgeschäfte sind zwar auch ohne diese Zustimmung gültig, der Aufsichtsrat kann aber Vorstandsmitglieder, die darauf „vergessen“, abberufen und sie im Namen der AG auf Schadenersatz klagen. Aber welcher Aufsichtsrat muss in einem Konzern gefragt werden? Der OGH hat das nun klargestellt. Die Antwort lautet – wie (fast) immer: Es kommt darauf an.

