Bei börsenotierten Gesellschaften hat die Judikatur schon vor einiger Zeit klargestellt, dass Anleger im Fall eines falschen oder irreführenden Prospekts Schadenersatz von der Gesellschaft verlangen können. Dies war trotz der Haftungsvorschrift des § 11 KMG (Kapitalmarktgesetz) umstritten, weil einige meinten, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften sowie die Lehre vom fehlerhaften Verband (LfV) einer Schadenersatzzahlung oder einer Rückabwicklung des Aktienkaufs entgegenstehen würden. Der OGH hat – dem BGH folgend – jedoch festgestellt, dass ein geschädigter Anleger wie ein Drittgläubiger und nicht wie ein Aktionär zu behandeln sei. Kapitalerhaltungsvorschriften bzw die LfV stünden dem nicht entgegen.

