Der Stiftungsvorstand bestand aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder beauftragten einen Rechtsanwalt, die Stiftung wirtschaftlich zu sanieren. Dazu sollte der Rechtsanwalt ua auch ein weiteres Vorstandsmitglied im Namen der Stiftung auf Schadenersatz klagen. Dieser – gut gemeinte – Auftrag widersprach der internen Verfassung der Stiftung. Der Rechtsanwalt wusste das. Er muss deshalb, wie der OGH nun entschieden hat, sein Honorar der Stiftung zurückzahlen. Die beiden Vorstandsmitglieder haften dafür.

