Die Einschränkungen aufgrund von COVID-19, wie örtlich und personenbezogene Quarantänemaßnahmen sowie Ausgangs- und Bewegungsbeschränkungen, können die Abhaltung von Aufsichtsrats- bzw Gesellschafterversammlungen verhindern bzw erschweren. Außerdem mag es sein, dass Vorbereitungshandlungen für Gesellschafterversammlungen bzw Jahresabschlüsse nicht zeitgerecht erledigt werden können. Auch externe Personen, wie Abschlussprüfer bzw Parteienvertreter, sind eventuell – wenn überhaupt – nur eingeschränkt verfügbar. Da Fristversäumnisse oftmals sanktioniert werden, erscheint es angemessen, die entsprechenden Fristen im Gesellschaftsrecht allgemein, ohne Nachweis der konkreten Betroffenheit im Einzelfall, zu erstrecken bzw virtuelle Versammlungen in verstärktem Maße zu ermöglichen.

