Die Aktionäre der Bergbahnen Nassfeld AG wollten verhindern, dass einzelne Mitaktionäre ihre Aktien an die Konkurrenz verkaufen. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist für jeden Verkauf die Zustimmung der AG erforderlich. Die Zustimmung kann allerdings nach dem AktG nur verweigert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist, wie der OGH jetzt entschieden hat, von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig. Es sind immer die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Der Verkauf von Aktien an die Konkurrenz ist dabei immer ein Grenzfall. Im konkreten Fall hatte der OGH keine Bedenken.

