Ein Mitglied des Stiftungsvorstands kann zurücktreten oder abberufen werden. Es ist dann ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder können, wie der OGH jetzt entschieden hat, „keinesfalls“ allein entscheiden. Rechtsgeschäfte, die die verbliebenen Mitglieder allein abschließen, sind nichtig, wenn der Vertragspartner von der fehlerhaften internen Willensbildung wusste.

