Zusammenfassung: Im Rahmen der von Moser angesprochenen Entscheidung wendet sich der VfGH der Frage zu, ob Fremdkapitalzinsen, die bei Beteiligungserwerben im Konzern nicht abzugsfähig sind, auch als Altverbindlichkeiten nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen wirken können, wenn sie vor Inkrafttreten des § 11 KStG (neu) angefallen sind.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 Z 4 KStG

