Zusammenfassung: Schrank widmet sich im vorliegenden Beitrag im Wesentlichen der für Aufsichtsräte geltenden Strafbestimmung des § 255 AktG iZm der Erteilung nicht korrekter Informationen über die Gesellschaft.
Rechtsgrundlagen: § 255 AktG; § 272 UGB; § 122 GmbHG; § 7 StGB

