§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG; § 25 GmbHG; § 1009 ABGB; § 1298 ABGB
Der OGH nimmt zur Haftung eines Notgeschäftsführers für unerlaubte Insichgeschäfte Stellung und erläutert, dass dieses nur durch Einwilligung aller Gesellschafter geheilt werden kann. Weiters bejaht er in Analogie zu § 84 Abs 2 Satz 2 AktG die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr auch zum Nachweis der Rechtswidrigkeit.

