Kündigt eine kirchliche Organisation einen Arbeitnehmer, weil dieser während des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austritt, liegt darin eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund der Religion. Eine solche kann zwar nach Art 4 Abs 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt sein, nach Ansicht des EuGH allerdings nur in jenen Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine (zulässige) Voraussetzung für die Beschäftigung ist. Ist die Religionszugehörigkeit hingegen nicht Voraussetzung der Beschäftigung, kann der Austritt nach Ansicht des EuGH grundsätzlich nicht zum Anlass einer Beendigung genommen werden.

