1. Der Geltungsbereich des AVRAG bezieht sich nach § 1 Abs 1 AVRAG auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. § 2d Abs 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.

