1. Die Revision releviert, dass das Berufungsgericht die betriebliche Rechtfertigung zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin beurteilt habe, anstatt auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen, zu dem die betrieblichen Erfordernisse der Beklagten nach den Feststellungen (noch) nicht vorgelegen seien.

