In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 besteht seit 28. 3. 2024 das Recht auf Mehrfachbeschäftigung gemäß § 2i Abs 1 AVRAG. Mit 1. 1. 2026 traten Änderungen im AlVG in Kraft, die in einigen Fällen entgeltliche Konsequenzen für eine Beschäftigung neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (insbesondere Altersteilzeitgeld) anordnen. In diesem Beitrag werden die Unterschiede zwischen den Rechten aus dem AVRAG und möglichen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Folgen sowie mögliche vertragliche Regelungen zum Thema untersucht.

