1. Der Schadenersatzanspruch wegen einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 12 Abs 7 GlBG) setzt nach der klaren gesetzlichen Regelung voraus, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin „die Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses „gegen sich gelten lässt“. Ein Tatbestandsmerkmal des Schadenersatzanspruchs ist demnach, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnimmt, dh, nicht gegen sie vorgeht.

