1. Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG „längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung“ und nur, solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, der Wortlaut des § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG sei dermaßen eindeutig, dass keine Zweifel über den Sinn der Regelung entstehen könnten und von der Heranziehung anderer Interpretationsmethoden Abstand genommen werden könne. Der Passus „ab erstmaliger Antragstellung“ definiere den Beginn des Bezugs der Beihilfe. Der Hinweis in den Mat, wonach es den Eltern freistehe, den Beginn der Auszahlung zu wählen, stehe unter der Prämisse, dass der Bezugsbeginn an die erstmalige Antragstellung gebunden sei.

