1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Vor- und Nachbereitungshandlungen wie das Umkleiden und Ausrüsten eines Exekutivbeamten („Umkleide- und Rüstzeit“) zur Dienstzeit zählen.
1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Vor- und Nachbereitungshandlungen wie das Umkleiden und Ausrüsten eines Exekutivbeamten („Umkleide- und Rüstzeit“) zur Dienstzeit zählen.
