Zahlungen, die gemäß § 61 ASGG aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren ersten Urteils des erstinstanzlichen Gerichts geleistet werden, können – im Fall des späteren Obsiegens der zunächst unterlegenen Partei – mit arbeitsrechtlichen Zinsen gemäß § 49a Satz 1 ASGG zurückgefordert werden, wobei auch § 49a Satz 2 ASGG zur Anwendung gelangt.
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