1. Die „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ (nach § 75 Abs 4 AktG) ist nicht nur ein Abberufungsgrund, sondern kann auch die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen, bei der es regelmäßig ebenso wenig auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankommt. Da der Anstellungsvertrag aber auch bei einer solchen Entlassung fristlos beendet wird, kann es auf die Verschuldensfrage nicht entscheidend ankommen. Zwar ist dieser Abberufungsgrund nicht in jedem Fall mit dem Entlassungsgrund deckungsgleich. Gegenständlich wurde aber im Vorstandsvertrag vereinbart, dass dieser aus wichtigem Grund jederzeit vorzeitig aufgelöst werden kann, §§ 26 und 27 AngG sinngemäß anzuwenden sind und als wichtiger Grund insbesondere die in § 75 Abs 4 AktG angeführten Fälle gelten.