Ab 1. 1. 2024 kommt es in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem Paradigmenwechsel: Während Unternehmen bislang weitgehend frei in der Gestaltung ihrer nichtfinanziellen Erklärungen waren, enthält die Nachhaltigkeitsberichterstattungs-RL, kurz CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ein neues Kapitel 6a zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wenngleich die auf dieser Basis von der EU-Kommission erarbeiteten European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS, im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses mangels Beschlusses in Parlament und Rat noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht waren, so werfen sie dennoch bereits ihre Schatten voraus. Die von der Berichtspflicht erfassten Unternehmen müssen nun auch Informationen zu Sozialfaktoren (das „S“ bei Environmental Social Governance, ESG) offenlegen; dazu gehören gem Art 29b Abs 2 lit b)ii) CSRD „Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Löhne, sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten, Tarifverhandlungen, einschließlich des Anteils der Arbeitnehmer, für die Tarifverträge gelten, Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie Gesundheit und Sicherheit“.