Mobbing verlangt in der Regel ein andauerndes Handeln bzw ein prozesshaftes Geschehen. Die systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc sind für Mobbing typisch. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 18 AngG; § 1157 ABGB) ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Erfolgt keine Abhilfe durch den informierten Arbeitgeber oder setzt dieser selbst Mobbing-Handlungen (sogenanntes Bossing), so kann dies Schadenersatzansprüche zur Folge haben. Der Arbeitgeber kann aber nicht über die Schlichtungsstelle zum Abschluss einer Mobbing-Betriebsvereinbarung gezwungen werden, die primär Verhaltenspflichten des Arbeitgebers festlegen soll. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, welche Personen dem Arbeitgeber zuzurechnen sind (sodass die von diesen Personen gesetzten Mobbing-Handlungen dem Arbeitgeber zuzuordnen sind). Im Folgenden werden diese Fragen näher erörtert.