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Ausübung des Kündigungsrechts und Verwertung von Kündigungsgründen im VBG

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2022, 154 - 155 Heft 4 v. 1.4.2022

1. Gerade im schulischen Bereich, dem für die geistige und emotionale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ein großer Stellenwert zukommt, ist besondere Sensibilität zu fordern. Lehrkräfte üben im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Schule eine Vorbildfunktion aus. An ihr Verhalten sind daher unter dem Gesichtspunkt infrage kommender Kündigungsgründe erhöhte Anforderungen zu stellen. Lassen die Verhaltensweisen des Lehrers nicht nur den erforderlichen Respekt gegenüber den Schülerinnen vermissen, sondern auch nicht erkennen, welchen pädagogischen Zweck der Lehrer damit verfolgte, und wurde nicht festgestellt, dass die Verhaltensweisen des Lehrers dem „besonders schwierigen“ Verhalten der Schülerinnen bzw „ihrer Persönlichkeitsstruktur“ geschuldet waren, so kann der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 6 VBG verwirklicht sein. Von einem Lehrer müssen auch dann ein respektvoller Umgang und ein korrekter Umgangston erwartet werden können, wenn einzelne Schülerinnen nicht die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen oder gar durch provokantes Auftreten herausstechen. Vom Lehrer kann erwartet werden, auch in diesem Umfeld und in solchen Situationen die nötige Sensibilität an den Tag zu legen, sich der Situation angemessen zu verhalten und den Schülerinnen ein entsprechendes Vorbild abzugeben, nicht aber mit persönlichen und die Schülerinnen entwürdigenden Bemerkungen zu reagieren.

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