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Keine Geschäftsführerhaftung, wenn bei Personalüberlassung die Arbeitgebereigenschaft dem Beschäftiger zukommt

SteuerrechtAufsatzASoK 2022, 90 Heft 3 v. 1.3.2022

Bei der Arbeitskräfteüberlassung ist in der Regel derjenige als Dienstgeber anzusehen, welcher die Dienstnehmer dem Dritten überlässt und entlohnt, und nicht derjenige, in dessen Betrieb die Dienstnehmer eingesetzt werden (vgl Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke

Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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