1. Die Weiterverwendungspflicht des Lehrberechtigten umfasst grundsätzlich dessen Verpflichtung zur Begründung eines neuen Vollzeitarbeitsverhältnisses mit dem ausgelernten Lehrling. Da Letzterer aber auf das Recht der Weiterverwendung beim Lehrberechtigten ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Behaltepflicht, also nach Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 oder Abs 2 lit e BAG, rechtsgültig sogar zur Gänze verzichten kann, ist es dem Lehrling ab dem Entstehen der Behaltepflicht rechtlich auch möglich, für die Dauer der Weiterverwendungszeit bloß ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen.