1. Maßstab für die Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Sorgfalt eines sachkundigen, erfahrenen Kraftfahrers. Unter dem Begriff „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen. Es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. Diese äußerste gebotene Sorgfalt ist dann eingehalten, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die zB auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet. Es kommt also darauf an, dass auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der geschehene Unfall unvermeidbar war. Hat der Lenker des Kraftfahrzeugs nicht die äußerste ihm nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beachtet, ist ihm der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen.