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Auftraggeberhaftung: Widmung von Haftungsfreistellungsbeträgen in der Coronavirus-Pandemie

SteuerrechtAufsatzJohannes Derntl, Katrin WeinbergerASoK 2021, 107 - 110 Heft 3 v. 1.3.2021

Ziel der im Jahr 2009 geschaffenen Auftraggeberhaftung ist die Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne von § 153d StGB. Gemäß § 67a ASVG haftet jedes Unternehmen, das einen Auftrag über Bauleistungen an ein anderes Unternehmen weitergibt, für alle Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohns erfolgt. Will sich ein Auftraggeber diesem Haftungsrisiko nicht aussetzen, bietet das ASVG zwei Möglichkeiten der Haftungsbefreiung: Das beauftragte Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt oder der Auftraggeber überweist 20 % des zu leistenden Werklohns an das Dienstleitungszentrum. Dieser Haftungsfreistellungsbetrag ist gleichzeitig mit der Werklohnzahlung zu leisten.

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