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Adaption der ASVG-Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Praxis-News aus Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Arbeitsrecht in KurzformSteuerrechtASoK 2021, 77 - 78 Heft 2 v. 1.2.2021

Art 1 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 (2. SVÄG 2020), BGBl I 2020/158.

Die Beiträge für Mai 2020 bis Dezember 2020 können für bis zu drei Monate gestundet und diesbezüglich können Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 gewährt werden.

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