Art 1 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 (2. SVÄG 2020), BGBl I 2020/158.
Die Beiträge für Mai 2020 bis Dezember 2020 können für bis zu drei Monate gestundet und diesbezüglich können Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 gewährt werden.