Da die Absonderung den Erholungszweck des Urlaubs vereitelt, wird ein Rücktritt bzw Teilrücktritt des Arbeitnehmers von der Urlaubsvereinbarung möglich sein.
Da die Absonderung den Erholungszweck des Urlaubs vereitelt, wird ein Rücktritt bzw Teilrücktritt des Arbeitnehmers von der Urlaubsvereinbarung möglich sein.