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Waisenpension und eigenes Erwerbseinkommen

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2021, 444 Heft 11 v. 1.11.2021

1. Nach § 252 ASVG in der Fassung der 29. ASVG-Novelle, BGBl 1973/31, schaden neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte dem Anspruch auf Waisenpension nicht. Hintergrund ist die Wertung, dass ein Kind, das sich überwiegend einer Schul- oder Berufsausbildung widmet, in der Regel so beansprucht wird, dass ihm eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Übt es eine solche dennoch aus, so vernichtet die Erwerbstätigkeit den Anspruch auf Waisenpension nicht. Das entspricht dem Zweck der Waisenpension, den Lebensunterhalt einer Waise nach dem Tod des bisher Unterhalt Leistenden zu sichern und eine entsprechende Schul- oder Berufsausbildung zu gewährleisten. Wenn die Waise neben ihrer Schul- oder Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist – so wie vom Gesetz vorgegeben – das Verhältnis zwischen der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Ausbildung und der Beanspruchung durch die Erwerbstätigkeit maßgebend. Überwiegt die Inanspruchnahme durch die Erwerbstätigkeit, so fehlt es an der vom Gesetz geforderten überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Ausbildung.

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